§ 6 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Filmproduktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1977

Ladung zur Prüfung

§ 6.

Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006537

Dokumentnummer

NOR12071487

alte Dokumentnummer

N5197711089Q

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