§ 6 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Spediteure

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995

Ladung zur Spediteurprüfung

§ 6.

Wenn der Prüfungswerber zur Spediteurprüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Spediteurprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Spediteurprüfung sowie die Gegenstände der Spediteurprüfung (§ 2) und die zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006535

Dokumentnummer

NOR12071465

alte Dokumentnummer

N5197711055Q

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