Erforderliche Mittel
§ 6.
(1) Der Bund fördert die Planung des Brenner Basistunnels oder von Teilen desselben im Rahmen des Artikels 4 (Phase II) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004 durch Zuschüsse, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, mit dem Land Tirol unter Berücksichtigung der Anteile des Landes Tirol am Grundkapital der BBT AG und mit der BBT AG vertraglich zu vereinbaren sind, wenn
- 1. deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und
- 2. dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Die BBT AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den Brenner Basistunnel oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.
Schlagworte
Planungsfortschritt
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Gesetzesnummer
20003482
Dokumentnummer
NOR40054182