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§ 6 Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Fachkunde

§ 6.

(1)   Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energie- und Materialverwendung,
  2. 2. Bau- und Bauhilfsstoffe,
  3. 3. Werkzeugen, Maschinen und Geräte,
  4. 4. Arbeitsverfahren und -techniken,
  5. 5. Bauphysik,
  6. 6. Prüfen von Abdichtungsuntergründen,
  7. 7. Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,
  8. 8. Abdichten von Dächern,
  9. 9. Abdichten von Verkehrsflächen,
  10. 10. Qualitätskontrolle.

(2)  Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Arbeitstechnik, Energieverwendung, Baustoff

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010700

Dokumentnummer

NOR40215648

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