Bautechnik
§ 6
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffe, Baustoffe und Hilfsstoffe,
- 2. Baugeräte und Maschinen,
- 3. Arbeits- und Fertigungsverfahren,
- 4. Arbeits- und Bauablauf,
- 5. Baukonstruktion.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.
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