§
§ 6
Rücksichtlich aller jener Gebiete, welche in die Cultusgemeindeeintheilung im Sinne des §. 3 nicht einbezogen werden, ist im Verordnungswege festzusetzen und zu verlautbaren (§. 4), welchen Cultusgemeinden die daselbst jeweils wohnenden Israeliten zugewiesen werden.
Die Zuweisung ist länder-, bezirks-, gemeinde- oder ortschaftsweise vorzunehmen mit thunlichster Berücksichtigung der Entfernungen, der Verkehrs- und aller sonst maßgebenden Verhältnisse.
Die Zugewiesenen sind den Gemeindeangehörigen mit den aus den besonderen Verhältnissen sich ergebenden, in den Statuten festzusetzenden Beschränkungen ihrer Rechte und Pflichten gleichzuhalten.