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§ 6 AutomatFahrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2019

Testdaten

§ 6.

Werden neben den in § 5 erfassten Daten auch Videodaten aufgezeichnet, so ist dafür eine Bewilligung der Datenschutzbehörde im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG erforderlich. In diesen Fällen sind die Kennzeichen der erfassten Fahrzeuge und Personen unkenntlich zu machen, außer die Unkenntlichmachung würde dem Testzweck zuwiderlaufen. Aufzeichnungen dürfen nur intern von der Testorganisation verwendet werden. Eine Weitergabe der Daten ist nur im Rahmen des § 1 Abs. 6 und § 5 Abs. 3 zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019

Gesetzesnummer

20009740

Dokumentnummer

NOR40213515