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§ 6 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2022

Erhebungsart

§ 6.

(1) Die Merkmale gemäß § 5 Z 1 sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.6 der Anlage I durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
  2. 2. die Merkmale gemäß den Punkten 1.7 bis 1.14 der Anlage I durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen erhoben wurden;
  3. 3. die Merkmale gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage I durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung erhoben wurden;
  4. 4. soweit die Erhebung der Merkmale im Einzelfall nicht gemäß Z 1 bis 3 erfolgen kann, durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1.

(2) Zur Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland hat die Bundesanstalt die gemäß Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten mit jenen des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen und durch Daten der Leistungs- und Strukturstatistik (Abs. 1 Z 2) sowie der Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (Abs. 1 Z 3), durch Einsatz statistischer Methoden sowie Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken nicht sichergestellt ist, ist eine Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 zulässig.

Schlagworte

Verwaltungsdaten, Leistungsstatistik, Produktionsbereich

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012026

Dokumentnummer

NOR40247237

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