§ 6.
Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
- 1. Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder
- 2. Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
20010572
Dokumentnummer
NOR40213042
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