Vorstand
§ 6.
(1) Der Vorstand der APAB besteht aus zwei Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Grund eines Vorschlags des Aufsichtsrates vom Bundesminister für Finanzen bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
(2) Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur natürliche Personen bestellt werden, die während ihrer Beauftragung mit der öffentlichen Aufsicht und während der drei Jahre unmittelbar vor dieser Beauftragung keine Abschlussprüfungen durchgeführt haben, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesellschaft gehalten haben, weder Mitglied eines Aufsichts- oder Leitungsorgans einer Prüfungsgesellschaft noch bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt waren noch in sonst vergleichbarer Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden waren. Die Mitglieder des Vorstands haben die Anforderungen des Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erfüllen.
(3) Mitglieder des Vorstandes müssen zudem in den für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Bereichen (insbesondere Abschlussprüfung, Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung) über entsprechende Kenntnisse verfügen. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss dabei die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß WTBG 2017 oder die Fachprüfung für Revisoren gemäß GenRevG 1997 erfolgreich abgelegt haben.
(4) Vor der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes hat der Bundesminister für Finanzen eine Ausschreibung zu veranlassen. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden.
(5) Mitglieder des Vorstands müssen
- 1. über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen,
- 2. ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufwenden (Hauptberuflichkeit),
- 3. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben und
- 4. die deutsche Sprache beherrschen.
(6) Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Eignung eines Vorstands insbesondere im Zusammenhang mit dessen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben. Bei keinem Mitglied des Vorstandes darf ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 vorliegen; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275673
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