§ 6 Festlegung der eingeschränkten Meldepflichten zu Gegenpartei-Stammdaten
Die Stammdaten zu Gegenparteien, die in Ausübung des Wahlrechts gemäß Anhang III der AnaCredit-Verordnung nicht zu melden sind, sind in Anlage 1 für die dort angeführten Rollen abhängig davon, ob die Gegenpartei in einem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist, festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20010072
Dokumentnummer
NOR40199399
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