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§ 6 AnaCredit-Begleitverordnung 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2017

§ 6 Festlegung der eingeschränkten Meldepflichten zu Gegenpartei-Stammdaten

Die Stammdaten zu Gegenparteien, die in Ausübung des Wahlrechts gemäß Anhang III der AnaCredit-Verordnung nicht zu melden sind, sind in Anlage 1 für die dort angeführten Rollen abhängig davon, ob die Gegenpartei in einem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist, festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20010072

Dokumentnummer

NOR40199399

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