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§ 6 AltFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Strafbestimmung

§ 6.

Wer gegen die §§ 3a, 4 oder 5 oder gegen die aufgrund von § 3b erlassene Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20009241

Dokumentnummer

NOR40204665