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§ 6 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung

§ 6.

(1)  Für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung aus allen Tätigkeiten gelten die in Abs. 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.

(2)  Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt ein Millisievert im Kalenderjahr.

(3)  Unbeschadet des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß Abs. 2 gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:

  1. 1. für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr;
  2. 2. für die Haut 50 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über eine beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225408

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