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§ 6 AIFMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2013

Konzessionsvoraussetzungen

§ 6.

(1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

  1. 1. der Nachweis erbracht wurde, dass der AIFM zur Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Bedingungen in der Lage ist;
  2. 2. der AIFM über ausreichendes Anfangskapital und Eigenmittel gemäß § 7 verfügt;
  3. 3. die Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, ausreichend zuverlässig sind und auch in Bezug auf die Anlagestrategien der vom AIFM verwalteten AIF über ausreichende Erfahrung verfügen; die Namen dieser Personen sowie aller ihrer Nachfolger sind der FMA vom AIFM unverzüglich mitzuteilen; über die Geschäftsführung des AIFM haben mindestens zwei Personen zu bestimmen, die die genannten Bedingungen erfüllen;
  4. 4. die Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, über die entsprechende Eignung verfügen, wobei der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Verwaltung des AIFM zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist, und
  5. 5. der Sitz und die Hauptverwaltung des AIFM im Inland liegen.

(2) Die Konzession gilt in allen Mitgliedstaaten.

(3) Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu konsultieren, bevor einem AIFM eine Konzession erteilt wird, der

  1. 1. eine Tochtergesellschaft eines anderen AIFM, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, der, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist,
  2. 2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines anderen AIFM, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, der, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder
  3. 3. eine Gesellschaft, die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie die, die einen anderen AIFM, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, der, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist,

    kontrolliert.

(4) Die FMA hat die Konzession jedenfalls zu verweigern, wenn die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen durch einen der folgenden Umstände verhindert wird:

  1. 1. Durch eine enge Verbindung zwischen dem AIFM und anderen natürlichen oder juristischen Personen;
  2. 2. durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der AIFM eng verbunden ist;
  3. 3. durch Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(5) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheids schriftlich mitzuteilen. Die FMA kann diesen Zeitraum um bis zu drei zusätzliche Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des AIFM für notwendig erachtet. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG findet keine Anwendung. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Antrag als vollständig, wenn der AIFM mindestens die in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben vorgelegt hat. AIFM können mit der Verwaltung von AIF mit den gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 in dem Antrag beschriebenen Anlagestrategien im Inland beginnen, sobald die Konzession erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende, in § 5 Abs. 2 Z 5 und § 5 Abs. 3 Z 3 bis 5 genannte Angaben, nachgereicht haben. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Die Konzession kann insbesondere im Hinblick auf die Anlagestrategien der AIF, welche der AIFM zulässigerweise verwalten darf, mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden.