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§ 6 3. Rückstellungsanspruchsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.1954

§ 6

Rückstellungsansprüche der in § 1 Spalte A des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes genannten Vermögensträger auf Rückstellung von Vermögen der in Spalte B angeführten juristischen Personen können – falls nicht eine längere Frist offensteht – auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhoben werden.

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