§ 69a LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1984

§ 69a*)
Pensionsbeitrag

(1) Der Landesbeamte hat monatlich im vorhinein einen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird gebildet

  1. a) aus den Teilen des Monatsbezuges, welche bei der Ermittlung der Ruhegenußbemessungsgrundlage berücksichtigt werden,
  2. b) aus den Nebenbezügen, welche den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage begründen, sowie
  3. c) in den Monaten ihrer Auszahlung aus den Teilen der Sonderzahlung, welche den in der lit. a genannten Bezugsteilen entsprechen.

(3) Der Landesbeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder teilweise ruhen, den vollen Pensionsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für die Monate, in denen er wegen eines Sonderurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, wegen des Präsenz- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat.

(4) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Landesbeamten einzubehalten. Für die im Abs. 3 genannten Monate hat der Landesbeamte die Pensionsbeiträge einzubezahlen.

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Landesbeamte nicht zurückfordern.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/1984

02.11.2017

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