f. Fallschirmspringer
Grundberechtigung für Fallschirmspringer
§ 69
Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen aus Luftfahrzeugen mit Fallschirmen üblicher Bauart bei Tag und Sichtflugwetterbedingungen aus einer Höhe von mindestens 600 m über Grund unter Mitführen eines Reservefallschirms sowie dazu, Hauptfallschirme üblicher Bauart zu packen und instand zu halten (Grundberechtigung für Fallschirmspringer).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)