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BGBl II 69/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

69. Verordnung: Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals (USPV)

69. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals (USPV)

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals gemäß § 3 Abs. 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, Basisinformationen (§ 2 Z 1), Fachinformationen (§ 2 Z 2) und Änderungsinformationen (§ 2 Z 3) nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereitzustellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen: Möglichst verständliche und aktuelle Aufbereitungen von Informationen aus ausgewählten Rechtsvorschriften, Entwürfen zu Rechtsvorschriften oder deren Erläuterungen, die Unternehmen zur Unterstützung bei der Erfüllung von Informationsverpflichtungen oder der Information über vorgeschlagene Änderungen im Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt werden.

  1. 1. Basisinformationen geben allgemeine Beschreibungen zur Erfüllung von Informationsverpflichtungen.
  2. 2. Fachinformationen geben weiterführende Beschreibungen zur Erfüllung von Informationsverpflichtungen.
  3. 3. Änderungsinformationen geben einen Überblick über Inhalte der nach Einschätzung der Bundesministerinnen und Bundesminister für Unternehmen besonders relevanten veröffentlichten Gesetzesvorschläge und Verordnungen.

2. Abschnitt

Informationsaufbereitung und -übermittlung

Initialbefüllung mit Basis- und Fachinformationen

§ 3. (1) Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister hat zum Zweck der Einrichtung des Unternehmensserviceportals dafür zu sorgen, dass die Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltenden Rechtslage im Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.

(2) Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken bei der Einrichtung (Initialbefüllung) sind von der gemeinsamen Redaktion (§ 8) unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.

Bereitstellung von Änderungsinformationen

§ 4. Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Unternehmensserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah

  1. 1. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags als Vorlage der Bundesregierung, und
  2. 2. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat

sowie

  1. 3. mit Kundmachung einer Verordnung

im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 9 zu erfolgen.

Laufende Bereitstellung von Basis- und Fachinformationen

§ 5. Basisinformationen und Fachinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Unternehmensserviceportal zu aktualisieren oder neu bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah zum Inkrafttreten der Rechtsvorschrift im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 9 zu erfolgen.

Informationsstruktur

§ 6. Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben die von der gemeinsamen Redaktion zur Verfügung gestellten Informationsstrukturen und Vorlagen für Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen zu verwenden.

Technische Umsetzung

§ 7. Die Bereitstellung von Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen gemäß den §§ 3 bis 6 hat durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister unter Verwendung der vom Unternehmensserviceportal bereitgestellten Anwendung zur Informationsaufbereitung und -übermittlung zu erfolgen.

Gemeinsame Redaktion

§ 8. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler haben zu deren Unterstützung eine gemeinsame Redaktion für redaktionelle und organisatorische Aufgaben vorzusehen, die insbesondere die Überarbeitung und Veröffentlichung von Informationen vornimmt.

Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion (Redaktionsprozess)

§ 9. (1) Die gemeinsame Redaktion hat die von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß den §§ 4 und 5 bereitgestellten Informationen entweder zu veröffentlichen oder innerhalb von fünf Arbeitstagen Änderungsvorschläge zu erstellen, insbesondere soweit diese Informationen nicht den Ansprüchen der Einheitlichkeit, Verständlichkeit und internationaler Standards über den barrierefreien Zugang für behinderte Menschen genügen.

(2) Hat die gemeinsame Redaktion Änderungsvorschläge gemäß Abs. 1 erstellt, so hat die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister innerhalb von zehn Arbeitstagen

  1. 1. die gemeinsame Redaktion zu informieren, dass die Version mit den Änderungsvorschlägen der gemeinsamen Redaktion zu veröffentlichen ist, oder
  2. 2. eine endgültige Version der Informationen zu erstellen, die zu veröffentlichen ist, oder
  3. 3. eine neue Version der Informationen zu erstellen, die von der gemeinsamen Redaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen nochmals einer Qualitätssicherung zu unterziehen ist.

(3) Hat die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister innerhalb von zehn Arbeitstagen die Änderungsvorschläge der gemeinsamen Redaktion unwidersprochen gelassen, so kann die Version mit den Änderungsvorschlägen oder die Information in jener Version, wie sie zuvor von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bereitgestellt wurde, von der gemeinsamen Redaktion veröffentlicht werden.

(4) Die gemeinsame Redaktion hat im Unternehmensserviceportal erkenntlich zu machen, welche jeweils zuständige Bundesministerin bzw. welcher jeweils zuständige Bundesminister die im Unternehmensserviceportal veröffentlichten Informationen bereitgestellt hat.

Zusammenwirken mit anderen Portalen

§ 10. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler haben auf Synergien zwischen Unternehmensserviceportal und Bürgerserviceportal hinzuwirken.

(2) Soweit Informationen im Unternehmensserviceportal den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, betreffen, werden diese im Ausmaß der Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners diesem über eine technische Schnittstelle bereitgestellt.

3. Abschnitt

Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2010 in Kraft.

Pröll

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