§ 69
Abänderung von Regulierungsplänen
(1) Die Abänderung der nach dem Teilungs-Regulierungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 61/1909, oder nach diesem Gesetz aufgestellten Regulierungspläne und Verwaltungssatzungen steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann entweder auf Antrag der Gemeinschaft oder von Amts wegen erfolgen. Der Antrag der Gemeinschaft muß auf einem den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschluß des zuständigen Organes der Gemeinschaft beruhen.
(2) Bestehen gegen den Beschluß des Gemeinschaftsorganes keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen. Den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft steht gegen die Genehmigung des Beschlusses und die Planänderung keine Berufung zu. Sie haben vielmehr allfällige Einwendungen, soweit sie nach den Verwaltungssatzungen zulässig sind, in der in diesen vorgesehenen Art und Frist anläßlich der Beschlußfassung der Agrargemeinschaft vorzubringen.
(3) Die Abweisung des Antrages der Gemeinschaft und die Abänderung von Amts wegen erfolgt durch Bescheid, gegen den im ersten Fall der Gemeinschaft, im zweiten Fall dieser und den einzelnen Parteien die Berufung offen steht.
(4) Der Plananhang ist den Behörden, welchen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.
09.02.2023
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