Öffentliche Begehung
§ 69.
Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Öffentliche Begehung
§ 69.
Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
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