§ 69 LFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung

§ 69.

(1) Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben

  1. 1. die Art des geplanten Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65),
  2. 2. die geplanten Bodeneinrichtungen,
  3. 3. die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen,
  4. 4. die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter,
  5. 5. die geplanten Betriebszeiten,
  6. 6. der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan),
  7. 7. eine planliche Darstellung der Zivilflugplatzgrenzen und der projektierten Bodeneinrichtungen sowie Angabe sämtlicher betroffener Grundstücke unter Anführung des Eigentümers/der Eigentümerin und unter Anschluss eines Grundstückverzeichnisses, das nicht älter als sechs Wochen ist, und
  8. 8. eine planliche Darstellung des Schutzbereiches (§§ 35 ff der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl. Nr. 313/1972 – ZFV) oder einer allenfalls erforderlichen Sicherheitszone (§ 88) samt den voraussichtlichen Hindernissen, nach Lage und Höhe bezeichnet, sofern diese Daten nicht bereits im Zentralen Luftfahrthindernisregister (§ 96b) vorhanden sind. Im Fall einer Sicherheitszone sind auch sämtliche von der Sicherheitszone betroffenen Grundstücke unter Anschluss eines Grundstückverzeichnisses, das nicht älter als sechs Wochen ist, anzugeben.

(2) Im Falle eines Antrages auf Bewilligung einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind lediglich jene Angaben gemäß Abs. 1 zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

(3) Die Unterlagen gemäß Abs.1 und 2 sind der Behörde in fünffacher Ausfertigung zu übermitteln. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies für den weiteren Verfahrensverlauf erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280140

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