§ 69 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

§ 69
Kundmachung der Bestimmungen über die Wahlpflicht

Die Gemeindewahlbehörde hat die wesentlichen Bestimmungen der §§ 66 und 67 während der letzten Woche vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

26.11.2019

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