§ 69 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2005

§ 69

Fragestunde

(1) Abgeordnete können in den gemäß Abs. 6 bestimmten Sitzungen des Landtages Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung einbringen. Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des § 65.

(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung oder seine Vertretung gemäß der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Landesregierung ist verpflichtet, die Anfrage mündlich in derselben Sitzung zu beantworten. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt. Die Abwesenheit des befragten Mitgliedes der Landesregierung von solchen Sitzungen kann nur durch triftige Gründe entschuldigt werden. Ist dem befragten Mitglied der Landesregierung die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der Beantwortung zu begründen. Über die Beantwortung der in der Fragestunde gestellten Anfragen findet keine Wechselrede statt.

(3) Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter darf zu einer Fragestunde nur eine Anfrage einbringen. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten vor Beginn der Landtagssitzung an die Antragstellerin/den Antragsteller zurückzustellen.

(4) Nach Beantwortung der Frage kann die Fragestellerin/der Fragesteller eine kurze mündliche Zusatzfrage stellen. Danach können auch andere Abgeordnete, jedoch nur eine/einer von jedem Landtagsklub, je eine weitere kurze mündliche Zusatzfrage stellen. Jede Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen mit der Hauptfrage in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Ist dies nicht der Fall, so hat die Präsidentin/der Präsident die Zusatzfrage nicht zuzulassen. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt die Präsidentin/der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Abwechslung zwischen den Klubs.

(5) Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter kann ihre/seine Anfrage bis zum Aufruf in der Fragestunde oder, im Falle der schriftlichen Beantwortung, bis zur Einbringung der Beantwortung zurückziehen. Die befragten Mitglieder der Landesregierung werden hievon verständigt.

(6) Während einer ordentlichen Tagung haben zwei Fragestunden stattzufinden. Eine Fragestunde hat vor Beginn und eine nach Ende der sitzungsfreien Zeit jeweils am Beginn der Landtagssitzung stattzufinden. Darüber hinaus kann der Landtag nach Beratung in der Präsidialkonferenz weitere Fragestunden nach Bedarf festlegen.

(7) Die Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten. Begonnene Anfragen und deren Beantwortung sind zu Ende zu führen. Der Landtag kann auf Antrag zur Geschäftsbehandlung beschließen, dass zur Behandlung der nicht erledigten Anfragen die Fragestunde um weitere 60 Minuten verlängert wird. Zu allen in dieser Zeit nicht erledigten Anfragen sind schriftliche Antworten innerhalb von zwei Wochen einzubringen.

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