Übergangsbestimmung
§ 69
Dieses Bundesgesetz ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet worden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 69
Dieses Bundesgesetz ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet worden ist.
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