§ 69 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 69.

Wenn die Freistadt Eisenstadt oder Freistadt Rust in Fischereiangelegenheiten als Partei auftritt, geht die Zuständigkeit auf die Landesregierung über.

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