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Art. 2 § 69 DSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Übergangsbestimmungen

§ 69.

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Funktionsperiode des Leiters der Datenschutzbehörde wird bis zu deren Ablauf fortgesetzt. Dies gilt auch für dessen Stellvertreter.

(2) Das von der Datenschutzbehörde geführte Datenverarbeitungsregister ist von der Datenschutzbehörde bis zum 31. Dezember 2019 zu Archivzwecken fortzuführen. Es dürfen keine Eintragungen und inhaltliche Änderungen im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werden. Registrierungen im Datenverarbeitungsregister werden gegenstandslos. Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, dass er eine betroffene Person ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Verantwortlichen (Auftraggebers) oder anderer Personen entgegenstehen.

(3) Gemäß den §§ 17 und 18 Abs. 2 DSG 2000 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Registrierungsverfahren gelten als eingestellt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach den §§ 13, 46 und 47 DSG 2000 sind fortzuführen, sofern die Genehmigung nach diesem Bundesgesetz oder der DSGVO erforderlich ist. Anderenfalls gelten sie als eingestellt.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz 2000 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der DSGVO fortzuführen, mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aufrecht bleibt.

(5) Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht anhängig gemacht wurden, sind nach der Rechtslage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beurteilen. Ein strafbarer Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wurde, ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

(6) Die Eingaben der betroffenen Personen nach § 24 sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(7) Die entsendenden Stellen haben eine dem § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Datenschutzrates dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz innerhalb von zwei Wochen ab dem 25. Mai 2018 schriftlich bekannt zu geben. Die konstituierende Sitzung des Datenschutzrates hat innerhalb von sechs Wochen ab dem 25. Mai 2018 zu erfolgen. Bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden bleiben der bisherige Vorsitzende sowie die beiden bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden in ihrer Funktion.

(8) Besondere Bestimmungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in anderen Bundes- oder Landesgesetzen bleiben unberührt.

(9) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach §§ 13, 46 und 47 DSG 2000 rechtskräftig erteilte Genehmigungen der Datenschutzbehörde bleiben unberührt. Nach dem Datenschutzgesetz 2000 erteilte Zustimmungen bleiben aufrecht, sofern sie den Vorgaben der DSGVO entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40201416