§ 69 ARHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Erwirkung der Auslieferungshaft

§ 69

§ 69. Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das im § 68 Abs. 1 bezeichnete Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mitzuteilen.