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§ 68d MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 68d.

In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft einholen.

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