§ 68a
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 58/2024
(1) § 27a und § 35c sind erstmals bei der Vormerkung für das Kinderbetreuungsjahr 2025/26 anzuwenden.
(2) Ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 58/2024 kann die Landesregierung die freiwillige Nutzung des Kinderportals durch die Eltern (§ 35c) nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten anbieten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024
25.06.2024
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