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§ 68a GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 68a

Künftige Anpassung der wiederkehrenden Leistungen und Einmalzahlung

(1) Für künftige Anpassungen der wiederkehrenden Leistungen ist § 43, ausgenommen Abs. 6 bis 21, Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 (St. PG 2009) und der gemäß § 43 Abs. 3 St. PG 2009, von der Landesregierung verordnete Anpassungsfaktor anzuwenden.

(2) Für Einmalzahlungen ist § 43a, ausgenommen Abs. 3, St. PG 2009 anzuwenden.

(3) Das Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2023

09.05.2023

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