Nationales Eurojust-Koordinierungssystem
§ 68a.
Am nationalen Eurojust-Koordinierungssystem nehmen folgende Anlauf- und Kontaktstellen teil:
- 1. die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle,
- 2. die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Anlaufstelle für das EJN und die in den Sprengeln der Oberstaatsanwaltschaften eingerichteten weiteren Kontaktstellen des EJN (§ 70),
- 3. die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen,
- 4. die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Kontaktstelle des Netzes Gemeinsamer Ermittlungsgruppen,
- 5. die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Anlaufstelle nach dem Beschluss 2002/494/JI zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, ABl. L 2002/167, 1,
- 6. die im Bundeskriminalamt eingerichtete Kontaktstelle nach dem Beschluss 2007/845/JI über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten, ABl. L 2008/301, 3 und
- 7. die in der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (§ 20a StPO) und im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung eingerichteten Kontaktstellen nach dem Beschluss 2008/852/JI über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung, ABl. L 2008/301, 38.
Schlagworte
Anlaufstelle
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40221791
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