§ 68
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die
- a) zur Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
- b) die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit oder die Energie-Control GmbH bzw. die Energie-Control Kommission zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen oder
- c) den Behörden oder den Regulierungsbehörden zur Kenntnis zu bringen sind,
- dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörden und die Regulierungsbehörden sind ermächtigt, verarbeitete Daten an
- a) die Beteiligten des Verfahrens,
- b) Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
- c) die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates,
- d) ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),
- e) den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
- f) die jeweils andere Regulierungsbehörde
- zu übermitteln, soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben benötigt werden.
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