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§ 68 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 68

Übergangsbestimmungen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligten und in Verwendung genommenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten als Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes bewilligt und in Verwendung genommen.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tätigen Tagesmütter/Tagesväter, für die eine Bewilligung erteilt wurde, gelten als bewilligte Tageseltern im Sinne dieses Gesetzes; dies gilt insbesondere für jene Vereine, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tageseltern unter Vertrag haben und als Erhalterinnen/Erhalter auftreten.

(4) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Errichtungs- und sonstigen Bewilligungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

21.01.2020

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