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§ 68 LTWO 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2021

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 92/2021

§ 68

Übermittlung der Wahlakten an die Kreiswahlbehörden

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten verschlossen so rasch wie möglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.

(2) Die Kreiswahlbehörden können anordnen, dass die Übermittlung gemäß Abs. 1 an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.

29.12.2021

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