§ 68 LFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Zivilflugplatz-Bewilligung

§ 68.

(1) Zivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung errichtet werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes (Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung).

(2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280139

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