§ 68 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Urlaubsentgelt
§ 68

(1) Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt (§ 8 Abs. 2).

(2) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub fallenden Sonn‑ und Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.

20.09.2018

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