5. Unterabschnitt
Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes
und der Volksanwaltschaft
§ 68
(1) Für die dem Landtag zu erstattenden Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes und der Volksanwaltschaft gelten die hiefür bestehenden Vorschriften.
(2) Für die Vorberatung und Behandlung im Landtag gelten die §§ 56 und 57 sinngemäß. Zu den Vorberatungen im Ausschuss ist der Rechnungshof, der Landesrechnungshof bzw die Volksanwaltschaft zur Entsendung von Vertretern einzuladen.
(3) Soweit ein Bericht des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes oder der Volksanwaltschaft eine Angelegenheit betrifft, die zugleich den Gegenstand eines anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens bildet, ist die Behandlung des Berichtes bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen bzw des Disziplinarverfahrens auszusetzen.
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