§ 68 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

5. Unterabschnitt

Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes
und der Volksanwaltschaft

§ 68

(1) Für die dem Landtag zu erstattenden Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes und der Volksanwaltschaft gelten die hiefür bestehenden Vorschriften.

(2) Für die Vorberatung und Behandlung im Landtag gelten die §§ 56 und 57 sinngemäß. Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes über die Überprüfung der Gebarung von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Stiftungen, Fonds, Anstalten, Unternehmungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinn des Art 127a Abs 1, 3, 4 und 9 B-VG bzw des § 6 Abs 1 lit g bis j des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 sind im Landtag nur zu behandeln, wenn die Überprüfung auf Verlangen des Landtages (Art 127a Abs 8 B-VG bzw § 8 Abs 3 Landesrechnungshofgesetz 1993) durchgeführt worden ist. Zu den Vorberatungen im Ausschuss ist der Rechnungshof, der Landesrechnungshof bzw die Volksanwaltschaft zur Entsendung von Vertretern einzuladen.

(3) Soweit ein Bericht des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes oder der Volksanwaltschaft eine Angelegenheit betrifft, die zugleich den Gegenstand eines anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens bildet, ist die Behandlung des Berichtes bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen bzw des Disziplinarverfahrens auszusetzen.

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