§ 68 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Dienstzulage und Wachdienstzulage für den Wachdienst

§ 68

Für den Anspruch auf Dienstzulage und Wachdienstzulage für die Vertragsbediensteten des Wachdienstes gelten die §§ 19 und 20 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 sinngemäß.

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