§ 68.
(1) Der Bankprüfer hat auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu prüfen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:
- 1. Für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
- a) die nähere Form
- aa) der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,
- bb) der Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und
- cc) der Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie
- b) die Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;
- 2. für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
- a) die nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie
- b) die Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen.
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