§ 68 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen

§ 68.

(1) Sind Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 BBVG im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erstmals nach den Bestimmungen des BBVG, BGBl. I Nr. 66/1997, zu wählen, so werden die Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses und die Mitglieder des Personalwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Personalausschuß für dessen Wirkungsbereich und die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Zentralausschuß bestellt. Auf das Bestellungsverfahren sind die §§ 14 Abs. 1 vierter Satz, 15 und 16 anzuwenden.

(2) Sind Organe der Jugendvertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 bis 4 BBVG im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erstmals nach den Bestimmungen des BBVG, BGBl. I Nr. 66/1997, zu wählen, so werden die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Wahl des Jugendvertrauensrates und des Personaljugendvertrauensrates vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Personaljugendvertrauensrat für dessen Wirkungsbereich und die Mitglieder des Wahlausschusses für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Zentraljugendvertrauensrat bestellt. Auf das Bestellungsverfahren ist § 61 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112824

alte Dokumentnummer

N6199712621Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)