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§ 68 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Integrationshilfe

§ 68.

(1) Einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden. Maßnahmen der Integrationshilfe gemäß Abs. 2 Z 1 können nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen auch zum Verfahren zugelassenen Asylwerbern gewährt werden, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist, sofern deren Identität bei der Durchführung der Integrationshilfe nachgewiesen wird. Darüber sind diese mit Zulassung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Bei Asylwerbern aus sicheren Herkunftsstaaten sowie im Falle einer Zurück- oder Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist jedenfalls nicht von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des Satzes 3 auszugehen.

(1a) Der Bundesminister für Inneres teilt dem Arbeitsmarktservice sowie dem Österreichischen Integrationsfonds bis zum 31. März jedes Jahres auf Grundlage der öffentlich zugänglichen Asylstatistiken des Bundesministeriums für Inneres aus den vorangegangenen Kalenderjahren mit, bei welchen zahlenmäßig relevanten Herkunftsstaaten die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung besonders hoch ist. Die Gewährung einer Integrationshilfe sowie deren Inanspruchnahme stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.

(2) Integrationshilfe sind insbesondere

  1. 1. Sprachkurse;
  2. 2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
  3. 3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
  4. 4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;
  5. 5. Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt und
  6. 6. Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds – Fonds zur Integration von Flüchtlingen und Migranten.

(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gebietskörperschaften heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40205462

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