Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften
§ 68.
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere
- 1. die Strahlenschutzbeauftragten,
- 2. die Beauftragten für das integrierte Managementsystem sowie
- 3. alle sonstigen weisungsbefugten Personen
- zu benennen und deren Aufgabenbereiche darzulegen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb der Entsorgungsanlage zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten:
- 1. Betriebsorganisation;
- 2. organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage;
- 3. Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage festgelegt sind, insbesondere betreffend Strahlenschutz, Brandschutz, Instandhaltung, Sicherung der radioaktiven Abfälle und von radioaktiven Quellen sowie Zutritt;
- 4. Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung der Entsorgungsanlage einschließlich sicherheitsrelevanter Systeme;
- 5. sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte;
- 6. Kriterien für das Erkennen und das Bewerten von sicherheitsrelevanten Ereignissen sowie zu veranlassende Maßnahmen im Fall solcher Ereignisse;
- 7. Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß § 74 Abs. 2;
- 8. Vorkehrungen gemäß § 69 Abs. 3 Z 2 zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;
- 9. Wiederholungsprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen;
- 10. Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur.
Schlagworte
Wartungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225470
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