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§ 688 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung

§ 688

In allen Fällen, in denen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung fordern kann, kann auch ein Vermächtnisnehmer die Sicherstellung seines Vermächtnisses verlangen.