Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
§ 67g.
Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sind nach den Bestimmungen des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen.
16.04.2014
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