§ 67f DO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung

§ 67f.

Ist der Beamte infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 3 Z 3 dieses Gesetzes oder des § 4a Abs. 3 Z 3 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung § 67c oder § 67d anzuwenden.

16.04.2014

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