ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990
Öffentliche mündliche Verhandlung
§ 67d.
(1) Wenn die Berufung (Beschwerde) nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, dann ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien und die anderen zu hörenden Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, zu laden.
(2) Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn alle Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erfolgen. Trotz des Verzichtes der Parteien kann eine Verhandlung durchgeführt werden, wenn der unabhängige Verwaltungssenat es für erforderlich erachtet.
ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12062682
alte Dokumentnummer
N4199011598A
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