§ 67a LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

ABSCHNITT V

Arbeitsschutz

Unterabschnitt A

Arbeitszeit und Urlaub

§ 67a

Regelung durch Betriebsvereinbarung

Soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, können Regelungen über die Arbeitszeit, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Gesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

  1. a) der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder
  2. b) für die betroffenen Dienstgeber mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

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