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§ 67 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

2. Abschnitt

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 67

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die von den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

21.01.2020

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