vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 67 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Amtskleid

§ 67.

(1) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.

(2) Die im § 77 angeführten Parteienvertreter sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn sie in mündlichen Verhandlungen der Nichtigkeitsabteilung einschreiten.

Schlagworte

Beschwerdeabteilung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40152614

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte